EINKAUFSBEDINGUNGEN 09/2015
der Albert Hoffmann GmbH
1. Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Die Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Bestellung - Unterlagen
Die Grundlage für den Auftrag ist unser Bestellschreiben. Jeder Auftrag ist innerhalb von acht Tagen unter Verwendung unseres Vordruckes zu bestätigen. Mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Für Ausarbeitung von Angeboten, Zeichnungen, Planungen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt. Unsere Muster und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung unserer Anfragen und Aufträge unaufgefordert an uns zurück zu senden. Nach unseren Angaben, Zeichnungen und Modellen angefertigte Fabrikate dürfen ohne unser Einverständnis nicht an Dritte geliefert werden; ebenso dürfen die hierfür beschafften Fabrikationseinrichtungen Dritten nicht überlassen werden.
3. Preise
Die Preise sind Festpreise. Alle Änderungen der preisbeeinflussenden Faktoren, die nach Vertragsabschluss auftreten, werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist jede Nachforderung infolge Materialmehrverbrauchs oder mehr verfahrener Arbeitsstunden ausgeschlossen.
Die Lieferung erfolgt frei Verwendungsstelle. Werden Käufe ausnahmsweise ab Station des Verkäufers abgeschlossen, so trägt der Verkäufer alle bis zur Aufgabestation entstehenden Spesen und Rollgelder, so dass nur die wirklichen Bahnfrachten von uns zu tragen sind. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung hierfür ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall behalten wir uns vor, die Verpackung frachtfrei zurückzusenden, wofür uns dann zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben sind.
4. Lieferzeit
Die Unmöglichkeit pünktlicher Lieferung ist uns rechtzeitig mit Angabe des verbindlichen Liefertermins anzuzeigen. Die Haftung für Verzug bleibt hiervon unberührt.
5. Versand
a) | Der gesamte mit unserer Bestellung im Zusammenhang stehende Schriftwechsel einschl. Frachtpapiere muss unsere Bestellnummer aufweisen. |
b) | Für Folgen unrichtiger Frachtbriefdeklaration haftet der Lieferer. |
c) | Die Versandanzeige ist uns sofort bei Abgang jeder einzelnen Sendung einzureichen. |
d) | Fehlt in den Versandpapieren unsere vollständige Bestellnummer, so trägt der Lieferer alle dadurch entstehenden Kosten wie Wagenstandgeld, Unterstellgebühr und dgl. |
e) | Der Verkäufer trägt die Gefahr des Transports. |
6. Rechnung und Zahlung
Die Rechnung ist mit Angabe unserer Bestellnummer zu versehen und sofort nach erfolgter Lieferung 2-fach gesondert einzureichen, also nicht der Sendung beizufügen.
Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 20 Tagen mit 3 Prozent Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto bar. Für die Abrechnung erkennen wir nur die Mengen bzw. Gewichte an, die von uns bei Eingang der Lieferung festgestellt wurden.
7. Einhaltung gesetzlicher, behördlicher und sonstiger Vorschriften
Der Lieferer haftet dafür, dass alle Bestellgegenstände den nachstehenden Vorschriften, soweit sie in Betracht kommen, entsprechen:
a) | den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, |
b) | den VDE-Vorschriften und den Vorschriften der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, |
c) | den etwa von anderen zuständigen Stellen, z. B. den Berufsgenossenschaften, erlassenen Bestimmungen. |
Die Bestellgegenstände sind insbesondere mit allen Schutzvorrichtungen zu versehen, die für sie jeweils zur Unfallverhütung vorgeschrieben sind. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Maschinen und einzubauende Maschinen gehören zum Lieferumfang – soweit anwendbar:
● | Hersteller-Erklärung im Sinne der EG- Richtlinie Maschinen 89/392/EWG, Anhang II B für einzubauende Maschinen |
● | EG-Konformitäts-Erklärung |
● | Hersteller-Erklärung im Sinne der EG- Richtlinie Maschinen 89/392/EWG, Anhang II C für Sicherheitsbauteile |
Hierfür erfolgt keine besondere Vergütung.
Für alle Mängel sowie für alle Schäden, die uns durch Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen, haftet der Lieferer, und zwar gemäß Ziffer 9.
8. Einhaltung weiterer gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorgaben, Freistellung
a) | Der Lieferant führt die ihm zur Herstellung des Werkes übertragenen Aufgaben fachgerecht, unter Einhaltung aller einschlägigen, gültigen Rechtsvorschriften - Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, sonstige Verträge - und in unternehmerischer Eigenverantwortlichkeit aus. |
b) | Der Lieferant wird die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte nur im arbeitszeitrechtlich zulässigen Rahmen tätig werden lassen. Die jeweiligen Arbeitszeiten sämtlicher eingesetzter Arbeitskräfte sind der Albert Hoffmann GmbH auf Verlangen nachzuweisen. |
c) |
Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche bei ihm beschäftigten Arbeitskräfte mindestens in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 1, 2 und 20 des Mindestlohngesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Vorschriften haften, bezahlt werden. Der Lieferant hat uns einmal jährlich auf Verlangen unverzüglich durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, dass seine Arbeitskräfte den nach den Vorgaben der |
d) |
Der Lieferant wird bei den von ihm eingesetzten Arbeitskräften rechtzeitig vor deren Einsatz die notwendigen Sicherheitseinweisungen durchführen und die Durchführung der Albert Hoffmann GmbH unverzüglich schriftlich nachweisen. |
9. Haftung für Mängel
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich ist. Zuvor haben wir den Lieferanten von der Selbstvornahme zu benachrichtigen.
Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre gerechnet ab Gefahrenübergang.
10. Schutzrechte
Sollten gegen uns oder Dritte im Zusammenhang mit der Herstellung, Aufstellung oder Benutzung der Lieferungen wegen Verletzung von Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes Ansprüche erhoben werden, so ist der Lieferer verpflichtet, uns bzw. den Dritten hiervon freizustellen und allen hieraus entstehenden Schäden einschl. gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten zu ersetzen.
Der Lieferer kann uns oder den Dritten nur dann ein Mitverschulden wegen Verletzung von Schutzrechten entgegenhalten, wenn er uns oder den Dritten Vorsatz nachweist.
11. Vertragsübertragung / Forderungsabtretung
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der mit uns geschlossene Lieferungsvertrag sowie der Gegenanspruch des Lieferers aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen werden.
12. Abnahmehindernisse
Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, unvorhergesehene und unvermeidbare Fertigungsumstellungen und andere Umstände, welche eine Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben, befreien uns, ebenso wie Fälle höherer Gewalt, von der Verpflichtung zur Abnahme.
13. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
14. Beistellungen
Von uns beigestellte Stoffe und Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an der unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt wird.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) | Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers ist der Bestimmungsort. |
b) | Bei allen aus der Bestellung mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist alleiniger Gerichtsstand Amtsgericht Eschweiler bzw. Landgericht Aachen. |