ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 06.02

der Albert Hoffmann GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der Albert Hoffmann GmbH,

insbesondere den Verkauf und die Lieferung von Waren gegenüber Personen, welche nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.

1.2 Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkenne, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen.

2. Preis und Zahlung

2.1 Wenn nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto fällig.

2.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht.

2.3 Für Schecks und Überweisungen gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Abnehmers.

2.4 Mit Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

3 Versand

3.1 Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob dieVersendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

3.2 Versandweg, Beförderung, Schutzmittel und Verpackung hat der Abnehmer unaufgefordert anzugeben, andernfalls sie in unser freies Ermessen gestellt sind.

3.3 Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Abnehmers.

3.4 Für die Berechnung sind die von uns angegebenen und festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

4. Lieferung

4.1 Gewichts- Güte- und Maßangaben sind nur annähernd. Abweichungen nach DIN sind zulässig.

4.2 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig.

4.3 Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Waren einer Eingangskontrolle zu unterziehen.

4.4 Die Lieferzeit gilt als annähernd, soweit keine feste Lieferzeit vereinbart ist. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert werden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleichgültig, ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten -, insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung i.S.d. § 275 I-III BGB unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

4.5 Bei Montagearbeiten muss uns der Besteller die Baustelle im aufgeräumten Zustand ungehindert zur Verfügung stellen. Die von uns anzuliefernden Teile müssen in der Nähe der Baustelle abgeladen werden können. Bei von uns nicht zu vertretenden Wartezeiten trägt der Besteller alle uns entstehenden Kosten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltungsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung – insbesondere aus einem Kontokorrentsaldo – vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, z. B. unserer etwaigen Ausstellerhaftung, und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss.

5.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von unseren Rechten zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5.3 Eine Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für uns als Hersteller i.S.v. Ziff. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller oder seine Beauftragten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden mit Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i.S.v. Ziff. 5.1.

5.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 5.5 – 5.7 auf uns übergehen. ZU anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

5.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen zur Sicherung unserer Ansprüche in demselben Umfange wie die Vorbehaltsware.

5.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei den Veräußerungen von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gem. Ziff. 5.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsteile.

5.7 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag die Ziff. 5.5 und 5.6 entsprechend.

5.8 Der Besteller ist berechtigt Forderungen aus der Veräußerung gem. 5.4 und 5.7 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle befugt. Der Widerruf gilt als erfolgt bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende an uns abgetretene Außenstände sind auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung „Außenstände der Albert Hoffmann GmbH, 52249 Eschweiler“ anzusammeln. Die abgetretenen Außenstände sind uns unverzüglich mit Vor- und Zuname, Adresse und Forderungshöhe der Drittschuldner bekannt zugeben und diese – soweit wir das nicht selbst veranlassen – von der erfolgten Abtretung zu unterrichten. Zugleich ist uns eine Aufstellung über unsere noch beim Besteller vorhandenen Waren zu übersenden.

5.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5.10 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnamen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

6. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

6.1 Gewährleistungsansprüche

Ist die von uns gelieferte Ware nicht frei von Sachmängeln oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so werden wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers – nach unserer Wahl – Ersatz liefern oder nachbessern. Die Fehlstellung solcher Mängel muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängel jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware als abgenommen; das gleiche gilt, wenn der Abnehmer unsere Zurückweisung der von ihm erhobenen Mängelrüge nicht innerhalb von 4 Wochen wiederspricht. In jedem Fall ist uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben, anderenfalls sind wir von jeder Gewährleistung befreit. Die Gewährleistungsfrist beträgt außer in den Fällen der §§ 438 I Nr. 2 und 634 a I Nr. 2 BGB – (höchstens) 1 Jahr von der Ablieferung der Ware an gerechnet. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Wartung und Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. in Betriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird eben so wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unserer Einwilligung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Wir leisten auch keine Gewähr für vom Abnehmer bereitgestellte Materialien, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes vereinbart. Die Gewährleistung endet in jedem Fall mit der Verarbeitung der Ware. Der Abnehmer ist verpflichtet, die fehlerhaften Teile auf Anforderung auf seine Kosten an uns zu schicken und uns die Vornahme der Nachbesserung zu ermöglichen; die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Unsere Gewährleistung entfällt, soweit der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, so hat der Abnehmer ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten leisten wir im gleichen Gewähr wie für die ursprüngliche Ware. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen; alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich, es sei denn, dass wir sie im Einzelfall ausdrücklich für verbindlich erklärt haben. Sie befreien den Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. An Modellen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einwilligung von uns anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Modellen, Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Von uns angefertigte Modelle, Werkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben auch bei Kostenbeteiligung durch den Auftrageber unser Eigentum, es sei denn, das der Auftraggeber bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen die Modelle, Werkzeuge und Sondereinrichtungen gegen Erstattung der Vollkosten zu erwerben bereit ist. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, wie Modelle und Werkzeuge, werden für die Dauer von drei Jahren nach dem letzten Abguss von uns kostenlos aufbewahrt. Danach hat der Besteller eine angemessene Miete zu zahlen. Wir sind auch berechtigt, die Fertigungseinrichtung – nach unserer Wahl – auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden oder gegen Kostenerstattung durch ihn zu vernichten.

6.2 Ansprüche des Vertragspartners aus Gefährdungshaftung sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet ferner nicht für Schäden des Vertragspartners, welche auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder sonstigen leicht fahrlässig begangenen Handlung des Verkäufers bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Er haftet ferner nicht für Schäden, die auf grob fahrlässiger Verletzung einer nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten gehörenden Pflicht durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Höhe nach ist die Haftung auf den Ersatz von typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art eintretenden Schäden begrenzt. Der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem ProdHaftG.

7. Vermögensverschlechterung des Bestellers

7.1 Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt unserer Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller unseren berechtigten Verlagen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7.2 Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht Vermögensbedingtem Leistungsverzug können wir den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist verlangen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1 Als Erfüllungsort für die aus dem Vertrag oder einem etwa erklärten Rücktritt heraus entstehenden Verbindlichkeiten wird D 52249 Eschweiler vereinbart.

8.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz der Albert Hoffmann GmbH zuständige Gericht, soweit die Abnehmer Kaufleute (jedoch nicht Kaufleute nach § 4HGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, dass für den Wohnsitz des Abnehmers zuständige Gericht anzurufen.

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Gesetze in Ausführung des Haager Kaufrechtsabkommens.

Albert Hoffmann GmbH - Eschweiler

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